Bitte denken Sie bei der Diagnostik auch an die aktuelle Grippewelle (eine Influenza ist zurzeit deutlich wahrscheinlicher als eine Infektion mit COVID-19) und an die Differenzialdiagnostik bakterieller Infektionen. Sowohl bei Influenza- als auch bei Coronovirusinfektionen stellt eine bakterielle Superinfektion eine schwere, ggf. lebensbedrohliche Komplikation dar!
Diagnostik
Der Nachweis von COVID-19 erfolgt ausschließlich als Direktnachweis der Virus-RNA mittels PCR aus Abstrichen oder Sekret des Respirationstraktes. Die Untersuchung erfolgt in unserem Labor. Geeignet sind Nasen- und Rachenabstriche, Sputum, Trachealsekret und BAL. Bitte verwenden Sie bei Abstrichen einen trockenen Abstrichtupfer (ADT140 und ADT150), ein Abstrichtupfer mit Gel ist nicht geeignet!
Meldepflicht
Nach §6, Abs. (1) IfSG besteht eine namentliche Meldepflicht für den behandelnden Arzt. Positive Nachweise werden auf Basis von §7, Abs. (2) IfSG vom Labor an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet.
Abrechnung
GKV: EBM 32816
Durch eine Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 01. Februar 2020 erfolgt für GKV-Versicherte für den Nukleinsäurenachweis des neuartigen Coronavirus (COVID-2019) eine Kostenübernahme. Die Kostenübernahme gilt für die vom RKI definierten Risikogruppen (bitte beachten Sie die Falldefinition des RKI). Durch Aufnahme der GOP 32816 in den Ziffernkranz der Ausnahmekennziffer 32006 kann das Einfließen der Kosten für den Nachweis in die Berechnung Ihres Wirtschaftlichkeitsbonus verhindert werden.
Zusätzlich muss die GOP 88240 bei der Praxis-Abrechnung vermerkt werden. Sofern es sich um eine Untersuchung im Rahmen einer individuellen Gesundheitsleistung (IGeL) handelt, belaufen sich die Kosten auf 58,28 Euro.