Liebe Einsenderinnen und Einsender, liebes Praxisteam,

die Formulare OEGD und 10C für die Beauftragung von Labortests auf SARS-CoV-2 wurden zum Jahreswechsel aufgrund geänderter Vorgaben aus der zuletzt veröffentlichten Coronavirus-Testverordnung (TestV) erneut angepasst.

Corona-Labortests bei Personen ohne COVID-19-Symptome (TestV) werden ab dem 01.01.21 nur noch über Muster OEGD angefordert

Für das Anforderungsformular Muster OEGD gibt es mittlerweile drei Versionen:

  1. Stand „08.2020“ auf Grundlage der Rechtsverordnung (RVO) vom 1. August 2020. Diese Fassung durften Praxen noch bis zum 31. Dezember 2020 einsetzen. Bitte ab dem 01.01.20 nur noch die beiden neueren Versionen verwenden.
  2. Stand „11.2020“: Diese Fassung können Praxen verwenden, bis Restbestände aufgebraucht sind.
  3. Stand „12.2020“ auf Grundlage der Testverordnung vom 1. Dezember 2020. Sie enthält nicht mehr das Ankreuzfeld „Risikogebiet Ausland". Die Testung von Reiserückkehrern aus Risikogebieten ist seit dem 16. Dezember 2020 kein Bestandteil der Testverordnung mehr, und somit nur noch als Selbstzahlerleistung anforderbar. 

Corona-Labortests bei Personen mit COVID-19-Symptomen (EBM) werden nur noch über Muster 10c angefordert

Beim Formular 10C erfolgt die Umstellung zum Jahreswechsel. Hier entfällt das Ankreuzfeld für die Corona‐Warn‐App.

  1. Stand „06.2020“: Diese alte Fassung dürfen Praxen ab dem 01.01.21 nicht mehr verwenden.
  2. Stand „01.2021“: Diese Fassung gilt ab Januar 2021. Sie enthält nicht mehr das Ankreuzfeld „Testung nach Meldung „erhöhtes Risiko“ durch Corona‐Warn‐App (GOP 32811)“. Entsprechende Testungen müssen ab dem 01.01.2021 über Muster OEGD angefordert werden.

Eine Zusammenfassung der neuen Regelungen finden Sie auf der Übersicht der KBV.

KBV Schaubild Coronatests