Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, sehr geehrtes Praxisteam,

die Bundesregierung hat gemeinsam mit der Telekom und SAP eine Corona-Warn-App entwickelt und am 16.6. zur Verfügung gestellt. Infektionen können selbst erfasst und vollkommen anonym an andere App-Nutzer weitergegeben werden. Die App kann dem Empfänger dann empfehlen, sich auf Coronavirus-2 testen zu lassen. Die Ergebnisübermittlung mittels App befindet sich zurzeit noch in der Optimierungsphase. Sie können bereits dennoch, sowohl den Test durchführen lassen als auch die Patienten im Falle eines positiven Testergebnisses dieses in die App eingeben lassen. Den Befund erhalten Sie wie bisher üblich.

Falls ein SARS-CoV-2-Direktnachweis positiv sein sollte, sollen die Patienten bitte die Hotline der Telekom unter der Rufnummer +49 800 7540002 anrufen und mitteilen, dass er oder sie positiv getestet wurde. Er/Sie erhält dann von dort eine TAN, die in der App eingegeben werden kann. Damit werden Kontaktpersonen anonym informiert, dass in ihrer Umgebung eine Person positiv getestet wurde.

Wenn sich ein Patient in der App als infiziert meldet, erhalten dessen Kontaktpersonen aus den letzten 14 Tagen über die App einen anonymen Warnhinweis, mit der Empfehlung sich testen zu lassen. Für die Beauftragung der SARS-CoV-2 PCR aufgrund eines solchen Warnhinweises der App wird es demnächst einen neuen Vordruck Muster 10 C geben. Bis zu dessen Bereitstellung verwenden Ärzte das Muster 10 und geben im Feld „Auftrag“ explizit die Laborpauschale 32811 an. In star.net-Labor wählen Sie bitte den Test „Coronavirus 2019-nCOV (PCR)-Warn-APP“ aus. Bei Angabe der AKZ 32006 in ihrem Praxissystem ist diese Laboranalyse fallwertneutral. Die entsprechende ICD-Kodierung entnehmen Sie bitte den aktuellen Praxisnachrichten der KBV (www.kbv.de/html/praxisnachrichten.php).

Die Abrechnung des Abstrichs erfolgt über die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 02402 (91 Punkte). Sie ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig und zwar ausschließlich bei Versicherten, die sich infolge eines Warnhinweises der App testen lassen. Die zusätzliche Kennzeichnung mit der GOP 88420 ist in diesem Fall dann nicht mehr zulässig.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. med. F. Faupel