Am 07.05.2020 veröffentlichte die KBV ihre Stellungnahme zur Indikation der SARS-CoV-2 Antikörper-Bestimmung. Danach besteht die Indikation zur Testung der Gesamt- bzw. IgG-Antikörper bei klinischem Verdacht auf Infektion, wenn der PCR-Erregerdirektnachweis nicht möglich ist.
Eine erste Probennahme kann eine Woche nach Symptombeginn erfolgen; bei milden Krankheitssymptomen sinnvollerweise erst nach zwei Wochen. Ist der erste Antikörpertest negativ, muss eine zweite Blutentnahme im Abstand von 7-14 Tagen (nicht früher als 3 Wochen nach Symptombeginn) erfolgen, um eine mögliche Serokonversion zu dokumentieren.
Abrechnung
Der veranlassende Arzt und der Laborarzt kennzeichnen ihre Abrechnung der SARS-CoV-2 Antikörper-Bestimmung am Behandlungstag mit der Ziffer 88240. So werden alle ärztlichen Leistungen extrabudgetär honoriert. Der Antikörpertest selbst ist als ähnliche Untersuchung mit der Gebührenordnungsposition 32641 vom durchführenden Labor berechnungsfähig.
Eine Testung ohne Bezug zu spezifischen klinischen Symptomen, bzw. im Rahmen einer Sicherheitstestung, wird von der KBV nicht als vertragsärztliche Leistung eingestuft und ist somit auch nicht GKV-abrechnungsfähig.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.kbv.de/html/coronavirus.php#content46439